Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Beantragung nur bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids

Die Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Beihilfe für Land- und Forstwirte. Die Regelung zielt auf eine gleichmäßige steuerliche Belastung bei einem Wechsel von ertragreichen und ertragsarmen Wirtschaftsjahren hin. Die Ermäßigung muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden.

Über die Frage, bis wann der Antrag auf Tarifermäßigung gestellt werden muss, kam es zum Streit zwischen einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem Finanzamt. Hintergrund des Streits war die sehr späte Beantragung der Tarifermäßigung durch den Steuerpflichtigen. Diese erfolgte erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019, in dem der Steuervorteil antragsgemäß greifen sollte.

Obwohl gerichtlich schon festgestellt wurde, dass der Ermäßigungsantrag nur bis zum Eintritt der (formellen und materiellen) Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann, pochte der Antragsteller auf ein zeitlich darüber hinausgehendes Antragsrecht. Die wesentlichen Argumente des Steuerpflichtigen: Der Antrag und das damit einhergehende Verfahren seien zwar im Gesetz ausdrücklich festgelegt, in der Gesetzesnorm sei aber nicht geregelt, innerhalb welcher Frist ein Antrag zu stellen sei (§ 32c EStG). Auch im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18.09.2020 stehe in der Textziffer 4 nur: „Der Antrag kann grundsätzlich […] bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt […] werden.“ Da das BMF sich für das Wort „grundsätzlich“ entschieden habe, müsse – so der Steuerpflichtige – eine Antragstellung auch noch nach Eintritt der Bestandskraft möglich sein.

Da sich das Finanzamt weigerte, der Argumentation des Steuerpflichtigen zu folgen, kam es zur Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Dort blitzte der Kläger allerdings mit seinem Anliegen ab. Das Gesetz eröffne keine Möglichkeit, einen bereits bestandskräftigen Steuerbescheid zwecks erstmaliger Berücksichtigung der Tarifermäßigung nachträglich zu ändern, so das Gericht (Urteil vom 06.04.2022 – 3 K 20/22).

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