Vermietung von Wohncontainern an Arbeitnehmer
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
Ein Landwirt, der Spargel und Beeren anbaute, beschäftigte eine Vielzahl von Erntehelfern, an die er Wohncontainer für einen Zeitraum von längstens drei Monaten vermietete. Die Container standen auf Sockeln, waren also nicht in das Erdreich eingelassen. Ein Teil der Container enthielt neben Schlafplätzen einen Sanitärbereich sowie eine Küche. Der andere Teil der Container wies lediglich Schlafplätze auf; die von den Arbeitnehmern benötigten Sanitäreinrichtungen sowie eine Gemeinschaftsküche waren in einer separaten Halle des Landwirts untergebracht. Die mit den Erntehelfern geschlossenen Mietverträge sahen eine kalendertägliche Miete vor. Die Ansprüche des Landwirts aus den Mietverhältnissen wurden mit den Lohnansprüchen der Erntehelfer aus den Arbeitsverträgen verrechnet.
Die Umsätze aus der Vermietung der Container versteuerte der Landwirt ermäßigt mit 7 %. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden, denn es ging davon aus, dass lediglich Umsätze aus der Vermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Gebäuden steuerlich begünstigt seien. Da diese Voraussetzung bei den Containern eindeutig nicht erfüllt war, besteuerte das Finanzamt die Vermietungsumsätze mit dem Regelsteuersatz, also mit 19 %. Es kam zum Rechtsstreit, der vom Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entschieden wurde.
Der BFH sah den Landwirt im Recht und stellte fest: Das Umsatzsteuergesetz begünstige allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, also auch von Erntehelfern. Dabei komme es nicht auf die feste Verbindung der Unterkunft mit dem Grundstück an. Maßgeblich sei allein der Verwendungszweck (Urteil vom 29.11.2022 – XI R 13/20).