Versteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen
BMF bestätigt Anspruch auf die Istversteuerung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 12.04.2023 ein Schreiben, in dem es sich unter anderem zur Inanspruchnahme der Istversteuerung (= Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) bei der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft äußert, wenn Unternehmer von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch machen (Az.: III C 2 – S 7410/19/10001 :016).
Das BMF stellt in dem Schreiben fest: „Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht.“ Damit steht auch Land- und Forstwirten, die die Höhe der von ihnen geschuldeten Umsatzsteuer pauschal ermitteln, die Tür zur Istversteuerung offen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist dahingehend geändert worden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass natürlich auch Land- und Forstwirte sämtliche in § 20 UStG (= Istversteuerung) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen müssen. Zu nennen ist hier insbesondere die Umsatzgrenze von 600.000 €, die sich auf das Vorjahr bezieht und mittlerweile der Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung entspricht. Gewährt wird die Istversteuerung dabei nur auf Antrag.