Haushaltsnahe Dienstleistungen
Vertragsabschluss durch Dritte unschädlich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Ehepaar wohnte in einer angemieteten Eigentumswohnung. Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung stellte der Vermieter dem Ehepaar unter anderem Aufwendungen für die Treppenhausreinigung, den Schneeräumdienst, die Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Für diese Aufwendungen begehrte das Ehepaar die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG). Sowohl das Finanzamt als auch das Niedersächsische Finanzgericht (FG) lehnten es ab, den Steuervorteil zu gewähren.
Der BFH gelangte im Revisionsverfahren allerdings zu einem anderen rechtlichen Ergebnis, gab den Klägern Recht und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Im Gegensatz zum Niedersächsischen FG störte es den BFH nicht, dass die Wohnungsmieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, wie zum Beispiel dem Reinigungsunternehmen oder dem Handwerksbetrieb, der die Rauchmelder überprüfte, nicht selbst abgeschlossen hatten. Nach Ansicht des Gerichts sei es für die Gewährung der Steuerermäßigung ausreichend, dass die erbrachten Leistungen dem Mieter zugutekommen. Die Vorlage einer Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht, reiche grundsätzlich aus, um die Erfüllung der Voraussetzungen „Erhalt einer Rechnung“ und „Nachweis des Zahlungseingangs auf dem Konto des Erbringers der Leistung“ zu belegen (Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20).