PV-Anlage auf privatem Wohnhaus
Vorsteuerabzug infolge einer Dachreparatur
Ein Steuerpflichtiger installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines Privathauses. Der durch die PV-Anlage erzeugte Strom wurde umsatzsteuerpflichtig an den örtlichen Netzbetreiber geliefert. Da die installierte PV-Anlage vollständig dem Unternehmen des Betreibers zugeordnet wurde, konnte die beim Erwerb der Anlage angefallene Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden.
Über viele Jahre blieb unentdeckt, dass das Hausdach durch eine unsachgemäße Montage der PV-Anlage beschädigt wurde. Weil die Dachziegel nicht fachgerecht angebohrt wurden, konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen. Dieser Schaden wurde erst zehn Jahre nach Installation der Anlage entdeckt und von Fachfirmen behoben. Dadurch entstanden dem Anlagebetreiber Ausgaben in beträchtlicher Höhe. Die aufgrund der Reparatur an die Firmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge summierten sich auf über 4.000 €.
Der Hausbesitzer machte die von ihm gezahlte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend, zumal die Reparatur mit der seinem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage zusammenhing und daher einen unmittelbaren Bezug zum Unternehmen hatte.
Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, weil es die Verwendung des Daches in den Mittelpunkt rückte. Da es sich um das Dach eines privaten Wohnhauses handele und das Dach künftig zu mindestens 90 % nicht unternehmerisch genutzt werden würde, waren aus Sicht des Finanzamtes die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Damit wollte sich der Hauseigentümer nicht abfinden und erhob daher Klage vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg – allerdings ohne Erfolg.
Im sich anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wendete sich das Blatt. Denn maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei nach Ansicht des BFH nicht allein die (zukünftige) Verwendung einer bezogenen Leistung, sondern auch deren Entstehungsgrund. Die Konsequenz: Kommt es wie im Streitfall aufgrund einer unsachgemäßen Montage einer dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage zur Beschädigung des Daches eines privaten Wohnhauses, steht dem Unternehmer in vollem Umfang der Vorsteuerabzug zu. Die Nutzung des Hausdachs für private Zwecke ist zumindest dann nicht für den Vorsteuerabzug von Relevanz, wenn über die Schadensbeseitigung hinaus kein verbrauchsfähiger Vorteil im privaten Vermögensbereich entsteht (Urteil vom 07.12.2022 – XI R 16/21).