Steuerermäßigte Handwerkerleistungen
Übernahme von Reparaturkosten im elterlichen Wohnhaus
Ein Steuerpflichtiger zog aufgrund der Trennung von seiner Frau vorübergehend in das Haus seiner Mutter und bewohnte dort für einige Zeit das Dachgeschoss. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Da es in das Dachgeschoss hineinregnete, beauftragte der Steuerpflichtige eine Firma mit der Dacherneuerung. Die Reparaturrechnungen wurden auf den Sohn als Auftraggeber ausgestellt und die Rechnungsbeträge auch von ihm beglichen.
In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der durch die Reparatur entstandenen Lohnkosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a EStG). Das Finanzamt lehnte es aber ab, die Kosten steuerlich anzuerkennen. Die daraufhin vom Steuerpflichtigen eingereichte Klage vor dem Finanzgericht Sachsen blieb erfolglos. Im sich anschließenden Revisionsverfahren wendete sich dann das Blatt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ebnete den Weg zum Steuervorteil und stellte in seinem Urteil unter anderem fest: Die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setze die Existenz eines eigenen Haushalts voraus. Der Abschluss eines Mietvertrages sei dafür nicht erforderlich. Ein eigener Haushalt könne auch in unentgeltlich überlassenen Räumen geführt werden. Da der Steuerpflichtige die Dachreparatur selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hatte und ihm zudem auch ordnungsgemäße Rechnungen vorlagen, ließ der BFH den vom Kläger begehrten Kostenabzug zu.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Steuerermäßigung selbst dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sich ein Steuerpflichtiger gegenüber einem Dritten zur Übernahme von Aufwendungen verpflichtet hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt sind (Urteil vom 20.04.2023 – VI R 23/21).