Aufteilung des Erbfallkostenpauschbetrags
Vermächtnisnehmer auch ohne Kostenbelastung begünstigt
Das Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz legt unter anderem fest: Für die Kosten, die dem Begünstigten einer Erbschaft im Zusammenhang mit der Bestattung des Erblassers oder der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, kann ohne Nachweis insgesamt ein Betrag in Höhe von 10.300 € vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden (Erbfallkostenpauschbetrag).
Exakt diesen Pauschbetrag machte eine Vermächtnisnehmerin steuerlich geltend, deren im Ausland lebende Tante verstorben war. Das Vermächtnis belief sich auf rund 60.000 €. Kosten waren mangels Auflagen der Erblasserin mit dem Vermächtnis nicht verbunden. Als Erben hatte die Tante den Bruder der Vermächtnisnehmerin eingesetzt.
Das zuständige Finanzamt lehnte es ab, der Vermächtnisnehmerin den (anteiligen) Erbfallkostenpauschbetrag zuzugestehen. Es war der Meinung, der Pauschbetrag sei pro Erbfall zu berücksichtigen, wobei Erbfall die Summe der gesamten Vermögensanfälle aller am Erbfall beteiligten Erwerber bedeute. Im Falle mehrerer Erwerber müsse der Pauschbetrag auf die Erwerber aufgeteilt werden. Im konkreten Fall stünde der Vermächtnisnehmerin aber auch kein anteiliger Erbfallkostenpauschbetrag zu, da eine Beteiligung der Vermächtnisnehmerin an den typischen Sterbefallkosten nicht nachgewiesen worden sei.
Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes klagte die Vermächtnisnehmerin mit Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies zunächst darauf hin, dass der Erbfallkostenpauschbetrag im Falle mehrerer Erwerber aufzuteilen sei. Insoweit stützte es die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Ein (anteiliger) Erbfallkostenpauschbetrag kann aber selbst dann von einem Vermächtnisnehmer in Anspruch genommen werden, wenn dieser nicht durch eine Auflage des Erblassers mit Kosten belastet wird, so das Gericht. Der Vermächtnisnehmerin stehe der Pauschbetrag daher anteilig in quotaler Höhe ihres Vermächtnisses zur gesamten Erbmasse zu, schloss das Niedersächsische FG (Gerichtsbescheid vom 28.06.2023 – 3 K 169/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig ist (Az. der Revision: II R 25/23).