Durchschnittssatzbesteuerung
Nur inländische LuF-Betriebe profitieren
Für Land- und Forstwirte sieht das Umsatzsteuergesetz Sonderregelungen vor. Sofern der Gesamtumsatz eines Land- und Forstwirts im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 € nicht überschritten hat, beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz 9,0 %. Dieser Prozentsatz wird gleichzeitig auch bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer zugrunde gelegt. Am Ende ergibt sich dadurch ein Nullsummenspiel.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Zusammenhang entschieden: Auf die Durchschnittssatzbesteuerung dürfen nur Land- und Forstwirte zurückgreifen, deren Betrieb sich innerhalb Deutschlands befindet. Demnach ist die Durchschnittssatzbesteuerung auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Betrieb im Ausland befindet, die land- und forstwirtschaftlichen Produkte aber in Deutschland verkauft werden.
Aus dem Wortlaut der umsatzsteuerlichen (deutschen) Vorschrift ergibt sich zwar unmittelbar keine Beschränkung der Durchschnittssatzbesteuerung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Allerdings spricht der Wortlaut der europäischen umsatzsteuerlichen Regelungen für eine solche Beschränkung, da dort festgelegt wird, dass die Durchschnittssatzbesteuerung für Betriebe gilt, die im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat als land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingestuft werden (Urteil vom 22.03.2023 – XI R 14/21).
Geklagt hatte eine Landwirtin, die in Österreich einen Bauernhof unterhielt und dort hergestellte Ziegenprodukte auf deutschen Wochenmärkten verkaufte. Die Unternehmerin wandte den noch im Jahr 2018 gültigen Durchschnittssteuersatz in Höhe von 10,7 % an und berücksichtigte in gleicher Höhe Vorsteuer. Infolgedessen gelangte sie zu einer Umsatzsteuerzahllast von 0 €.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ab, zumal sich der Bauernhof außerhalb Deutschlands befand. Stattdessen ermittelte es die von der Landwirtin geschuldete Umsatzsteuer unter Zugrundelegung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %. Damit wollte sich die Unternehmerin nicht zufriedengeben und zog daher vor Gericht – letztlich ohne Erfolg.
Für die Unternehmerin ergab sich daraus der wirtschaftliche Nachteil, dass die Umsatzsteuer aus ihren erwirtschafteten Erlösen herauszurechnen war, zumal es sich dabei um Bruttobeträge handelte. Bei einem Bruttoerlös von 100 € lag der Umsatzsteueranteil damit bei immerhin 6,54 € (100 € × 7 / 107).