Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Gewinngrenze Investitionsabzugsbetrag

Steuerbilanzgewinn maßgeblich

Mit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) zielte der Gesetzgeber darauf ab, kleine und mittelgroße Betriebe dabei zu unterstützen, finanzielle Mittel für künftige Investitionen anzusparen. Der IAB ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften seit vielen Jahren ein beliebtes Steuergestaltungsinstrument. Die Bildung eines IAB ist nur zulässig, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr 200.000 € nicht übersteigt. Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ist derzeit nicht abschließend geklärt, ob bei Überprüfung der Einhaltung der Grenze von 200.000 € auf den Steuerbilanzgewinn oder den steuerlichen Gewinn abzustellen ist.

Während sich das FG Baden-Württemberg für den Steuerbilanzgewinn als Orientierungspunkt ausspricht, hat sich die Finanzverwaltung auf den steuerlichen Gewinn festgelegt. Der Unterschied zwischen den beiden Größen besteht darin, dass der Steuerbilanzgewinn die Vorstufe zum steuerlichen Gewinn ist. Oftmals sind nach der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns außerbilanzielle Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen, um dann schließlich zu den für die Besteuerung maßgeblichen steuerlichen Einkünften (steuerlicher Gewinn) zu gelangen. Bei solchen außerbilanziellen Positionen kann es sich zum Beispiel um nicht abziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Einnahmen handeln. Faktisch kann es dadurch im Einzelfall dazu kommen, dass ein Steuerpflichtiger mit seinem Bilanzgewinn noch die Grenze einhält, mit seinem steuerlichen Gewinn dann aber darüber liegt. Genau solch eine Konstellation lag dem Urteil des FG Baden-Württemberg zu Grunde.

Kurz zur Ausgangssituation im Rechtsstreit: Ein Unternehmen erzielte gewerbliche Einkünfte und ermittelte den Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung). Der Steuerbilanzgewinn des Jahres 2020 betrug 199.309,90 €, lag also knapp unter 200.000 €. Da nach Auffassung des Unternehmens der Steuerbilanzgewinn zur Prüfung der Gewinngrenze heranzuziehen war, kam ein IAB in Höhe von 120.000 € zum Ansatz. Weil aber das Finanzamt den steuerlichen Gewinn zur Prüfung heranzog und dieser über der 200.000-Euro-Grenze lag, wurde die Bildung eines IAB abgelehnt. Es kam schließlich zum Rechtsstreit vor dem FG Baden-Württemberg mit der bereits wiedergegebenen steuerrechtlichen Einschätzung. In der Konsequenz stimmte das Gericht der Bildung des IAB daher zu (Urteil vom 02.05.2023 – 10 K 1873/22).

Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wurde die Revision zugelassen und wenig überraschend vom Finanzamt auch eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung der Vorinstanz anschließt. Die Chancen dafür stehen gut, zumal in der Fachliteratur überwiegend das Abstellen auf den Steuerbilanzgewinn gefordert wird (Az. der Revision: X R 14/23).

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