Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Nießbrauch zugunsten der eigenen Kinder

Verlagerung von Vermietungseinkünften

Der Eigentümer einer Immobilie kann einer anderen Person das Nießbrauchrecht an dem Objekt einräumen. Dadurch geht das Recht zum Bewohnen und/oder wirtschaftlichen Nutzen der Immobilie auf den Dritten über.

Um die Einkünfte innerhalb der Familie steuerlich optimal zu verteilen, können sich Eltern als Eigentümer einer vermieteten Immobilie dazu entschließen, ihren Kindern das Nießbrauchrecht an dem Objekt zu übertragen. Infolgedessen fließen den Kindern die Mieteinkünfte zu. Nicht mehr die Eltern, sondern die Kinder erzielen fortan steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Steuervorteil ergibt sich dann regelmäßig durch die den Kindern zustehenden Grundfreibeträge und das Progressionsgefälle zwischen den Eltern und Kindern.

Da solche Steuergestaltungen oft mit erheblichen Steuervorteilen verbunden sind, kommt es regelmäßig zum Streit mit dem Finanzamt darüber, ob die getroffenen Vereinbarungen steuerlich anzuerkennen sind.

Zu einem solchen Streit kam es auch im folgenden Fall: Die Ehegatten V und M erwarben im Jahr 2015 eine Gewerbeimmobilie, die an eine GmbH und einen weiteren Gewerbebetrieb vermietet war. Ende 2015 wurde die GmbH alleinige Mieterin des Objekts. Die ordentliche Kündigung des mit der GmbH geschlossenen Mietvertrags war bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen. Im Jahr 2016 war V Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH, im Jahr darauf dann M, dessen Ehefrau. Die GmbH vermietete ihrerseits ein Teil der Immobilie weiter an einen anderen Gewerbebetrieb. Die von der GmbH an die Vermieter gezahlte Monatsmiete betrug im Jahr 2016 4.000 € und im Jahr 2017 dann 4.200 €.

Im Juli 2016 räumten die Eheleute V und M ihren beiden minderjährigen Kindern den unentgeltlichen Nießbrauch an der an die GmbH vermieteten Immobilie bis zum 31.12.2023 ein. Die Vermieterstellung sollte bis zum Ende des Nießbrauchzeitraums auf die Kinder des Ehepaars als Nießbrauchbegünstigte übergehen. Der vom Amtsgericht bestellte Ergänzungspfleger genehmigte die von den Eltern zu diesem Zweck für die Kinder abgegebenen Willenserklärungen. Das Nießbrauchrecht wurde im Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt lehnte es ab, das von den Eltern konzipierte Steuergestaltungsmodell anzuerkennen. Die Vermietungseinkünfte rechnete es nicht den Kindern, sondern weiter den Eltern als Eigentümer der Immobilie zu. Die daraufhin von den Eltern der nießbrauchbegünstigten Kinder vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg eingereichte Klage wurde abgewiesen. Denn nach Ansicht des Gerichts blieb den Kindern als Nießbrauchsgemeinschaft aufgrund der ordentlichen Nicht-Kündbarkeit des Mietverhältnisses kein Raum für die eigenständige Verwaltung des Objekts. Übertragen wurden den Kindern lediglich die Mieteinnahmen. Zudem liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abgabenordnung vor, so das FG Berlin-Brandenburg. Ein Zuwendungsnießbrauch zwischen nahen Angehörigen sei nicht anzuerkennen, wenn der Nießbrauch an einer Immobilie begründet werde, welche der Zuwendende selbst benötige und welche er deshalb zurückmieten müsse.

Im sich anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wendete sich das Blatt. Der BFH entschied: „Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.“

Ein über die Erzielung von Vermietungseinkünften hinausgehender steuerlicher Vorteil ging mit der Einräumung des Nießbrauchrechts zugunsten der Kinder im konkreten Fall nicht einher, stellte der BFH fest. Denn die Mietzahlungen der GmbH, die den Gewinn der Gesellschaft und damit auch die Beteiligungseinkünfte der Eltern als Eigentümer der GmbH verringern, waren auch schon vor Einräumung des Nießbrauchrechts steuerlich abzugsfähig. Von daher erfolgte durch die Einräumung des Nießbrauchrechts auch keine Verlagerung nicht abziehbarer Unterhaltsleistungen der Eltern in den Einkünftebereich (Urteil vom 20.06.2023 – IX R 8/22).

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