Verpachtungsbetrieb: Aufgabe durch Erben
Steuer auf Aufgabegewinn keine Nachlassverbindlichkeit
Bei einer Erbschaft können sich Steuerschulden, die aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr resultieren, auch dann zum Vorteil der Erben auswirken, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch nicht entstanden waren. Wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser die Entstehung der Steuer zu verantworten hat.
Der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs verstarb. Erben waren die Kinder des Erblassers, auf die der Betrieb überging. Die Erben beschlossen, den Verpachtungsbetrieb aufzugeben. Die Betriebsaufgabe erfolgte rückwirkend auf einen Zeitpunkt, der vor dem Tod des Erblassers lag.
Die Betriebsaufgabe führte zu einem ertragsteuerlichen Aufgabegewinn. Die daraus resultierende Steuerlast stuften die Erben als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuer ein. Denn sie unterstellten, dass die fällige Steuer dem Erblasser zuzuordnen sei, zumal der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vor dessen Todestag lag. Ziel der Erben war es, die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer zu reduzieren und dadurch einen Steuervorteil zu erlangen.
Dieser Versuch scheiterte. Sowohl das Finanzamt als auch später das Finanzgericht München und im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof stuften die aufgrund der Betriebsaufgabe von den Erben zu entrichtende Einkommensteuer nicht als Steuer des Erblassers ein. Denn der Entschluss zur Betriebsaufgabe (= steuerrelevanter Tatbestand) wurde nicht vom ursprünglichen Eigentümer des Verpachtungsbetriebs, sondern von dessen Erben gefasst. Infolgedessen scheidet der Abzug der aufgrund der Betriebsaufgabe zu zahlenden Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit aus (Urteil vom 10.05.2023 – II R 3/21).