Veränderungen im Gesellschaftsrecht
GbR als Rechtsform eintragungsfähig
Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Modernisiert wurden vor allem die Rechtsvorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesetzlich festgelegt ist nun die Rechtsfähigkeit der GbR, wenn es sich um eine Außengesellschaft handelt. Von einer Außengesellschaft ist immer dann auszugehen, wenn die Gesellschaft unternehmerisch tätig ist und sich das auch von außen erkennen lässt. Aufgrund der gesetzlichen Festlegungen kann eine GbR-Außengesellschaft nun auch offiziell klagen und verklagt werden, wovon die Rechtsprechung schon seit längerer Zeit ausging.
Handelt es sich bei der GbR um eine Außengesellschaft, kann diese auch selbst Grundstücke erwerben und sich als Eigentümerin ins Grundbuch eintragen lassen. Voraussetzung für einen Grundbucheintrag ist ab dem Jahr 2024, dass die GbR in das seit dem 01.01.2024 existierende öffentliche Gesellschaftsregister eingetragen ist. Der Eintrag in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig, bei bestimmten Geschäften aber – wie soeben beispielhaft aufgezeigt – obligatorisch. Geführt wird das Register vom Amtsgericht. Die Eintragung verlangt die Einschaltung eines Notars. Eine eingetragene Gesellschaft muss den Namenszusatz eGbR führen.
Wurde eine GbR bereits vor dem Jahr 2024 als Eigentümerin in ein Grundbuch eingetragen, ist die nachträgliche Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht zwingend erforderlich. Die Eintragung kann aber sinnvoll sein, denn dadurch bleibt die Gesellschaft in jeder Hinsicht handlungsfähig – sie kann das Grundstück dann zum Beispiel veräußern oder es mit einer Grundschuld belasten.
Soll eine GbR als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, wie zum Beispiel einer GmbH, eingetragen werden, muss die GbR vorher gleichfalls in das Gesellschaftsregister aufgenommen werden.
Aus steuerlicher Sicht hat sich durch das Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 nichts Grundsätzliches geändert. Weiterhin ist nicht die GbR einkommensteuerpflichtig, sondern der einzelne Gesellschafter mit seinem Gewinnanteil. Wie bisher wird also zunächst der Gewinn der GbR ermittelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt. Im nächsten Schritt wird dann ein Feststellungsbescheid erlassen. Ausgehend von diesem Bescheid werden die Ergebnisanteile ertragsteuerlich den GbR-Gesellschaftern zugeordnet.