Aktueller Stand Grundsteuerreform
Mittlerweile sind fast alle Grundsteuerfeststellungserklärungen eingereicht worden, die Bearbeitung bei den Finanzämtern dauert an. Auch Einspruchsverfahren müssen jetzt abgearbeitet werden. Besondere Schwierigkeiten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft ergeben sich bei einer außerlandwirtschaftlichen Nutzung von Flächen im Außenbereich, bei Tierhaltungskooperationen sowie der Zuordnung der Quadratmeter bei dem Betriebsleiterhaus auf der Hofstelle. Bekanntlich zählen das Betriebsleiter- und auch das Altenteilerhaus auf der Hofstelle zukünftig zum Grundvermögen und nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen.
Die Finanzverwaltung wird bis Ende April 2024 die Grundsteuermessbeträge den örtlichen Kommunen zur Verfügung stellen. Zugleich hat die Finanzverwaltung den Kommunen Hebesatzvorschläge gemacht, damit jede Kommune prüfen kann, ob sie den Hebesatz anheben will oder ggf. absenken kann. Es hat sich gezeigt, dass gerade für Wohngebäude deutlich höhere Werte im Vergleich zur alten Einheitsbewertung vorliegen, bei gewerblichen Immobilien dagegen eher niedrigere Werte.
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist besonders zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus nicht mehr zur Grundsteuer A zählt, sondern zukünftig als Grundvermögen mit dem Hebesatz der Grundsteuer B zu versteuern ist.
Die neuen Grundsteuerfeststellungswerte sind auf den 01.01.2022 erhoben worden. Alle Steuerpflichtigen sind jedoch verpflichtet, nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen selbstständig dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung auch im Grundbuch vollzogen worden ist, also bei Kauf, Schenkung oder sonstigen Übertragungen von Immobilien. In allen anderen Fällen, so z. B. bei der Fertigstellung eines noch im Bau befindlichen Gebäudes, bei dem erstmaligen Einbau einer Wohnung in ein früheres Stallgebäude, bei der Umnutzung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland, bei Veränderungen der bewirtschafteten Fläche oder dem Tierbestand, muss der Steuerpflichtige nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldung an das Finanzamt abgeben.