Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Was bringt das Wachstumschancengesetz?

Bundestag und Bundesrat haben sich am 22.03.2024 endlich auf das Wachstumschancen- und das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz geeinigt. In unserem letzten Newsletter haben wir bereits darüber berichtet und Ihnen wichtige Inhalte vorgestellt. Hier kommt nun die aktuelle Zusammenfassung.

Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer Protokollerklärung angekündigt. Dazu sollen aus dem Bereich Steuern folgende Punkte zählen:

  • Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 für sechs Jahre unter der Bedingung, dass die Europäische Kommission ihre Zustimmung erteilt;
  • Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage;
  • Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe.

Absenkung des Pauschalierungssatzes

Die Absenkung des Pauschalierungssatzes nach § 24 UStG ist in keinem dieser Gesetze enthalten. Ursprünglich hatte die Bundesregierung vorgesehen, den Umsatzsteuerpauschalsatz für die Land- und Forstwirtschaft ab 2024 von 9% auf 8,4% abzusenken. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wurde dann komplett auf die Absenkung verzichtet. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes ist sie hingegen wieder enthalten (siehe unten).

Zur Erinnerung: Die umsatzsteuerliche Sonderregelung der Pauschalierung können seit 2022 nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Anspruch nehmen, deren Gesamtumsatz den Betrag von 600.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr (nicht Wirtschaftsjahr) nicht überschritten hat. Dabei werden alle Umsätze des jeweiligen Unternehmers zusammengerechnet, sodass bei einem Einzelunternehmer auch seine Umsätze aus seiner PV-Anlage oder gewerblichen Tätigkeiten wie einem Hofladen, einem Lohnunternehmen oder andere auch außerlandwirtschaftliche gewerbliche Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

Die wichtigsten Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz

Einkommensteuer

Aufwendungen für Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € angehoben.

Elektrofahrzeuge

Die Grenze für den Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen wurde auf 70.000 € angehoben.

Degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter

Es erfolgt eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (also nur für neun Monate). Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen (wir berichteten).

Degressive Abschreibung (AfA) für Wohngebäude

Auch für Wohngebäude wird eine befristete degressive Abschreibung i.H.v. 5% eingeführt. Sie gilt für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u.a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen gebaut werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € (bisher 4.800 €) je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je m² Wohnfläche.

Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also z.B. Maschinen, die in den ersten fünf Jahren der Anschaffung in Anspruch genommen werden darf, beträgt statt 20% zukünftig bis zu 40% der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Dies gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wird ab 2024 auf 9 € angehoben.

Erweiterter Verlustvortrag

Der erweiterte Verlustvortrag wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab 2028 gilt wieder die Prozentgrenze von 60 %.

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird ab 2024 von ursprünglich 600 € auf 1.000 € erhöht. Im Falle einer Zusammenveranlagung bei Ehepaaren gilt die Freigrenze jeweils einzeln für die Ehepartner.

Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ab 2024 ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.

Änderungen für Rentner

Auch für Rentner gibt es – durchaus positive – Änderungen. So steigt der zu versteuernde Anteil der Rente durch das Wachstumschancengesetz langsamer als ursprünglich geplant, nämlich nicht mehr in 1%-Schritten, sondern ab 2023 nur noch in 0,5%-Schritten. So müssen Menschen, die 2023 in Rente gegangen sind, nicht 83% ihrer Rente versteuern, sondern nur noch 82,5%. Komplett zu versteuern sind Renten damit erst ab dem Renteneintrittsjahr 2058.

Entsprechend verlangsamt sich der Anstieg des Altersentlastungsbetrages.

Streichung von Maßnahmen

Das neue Gesetz bringt folgende Streichungen und Änderungen mit sich:

  • Senkung des Durchschnittsteuersatzes für LuF-Umsätze
  • Freigrenze i.H.v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung;
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens;
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Dienst- und Geschäftsreisen;
  • Erweiterter steuerlicher Verlustrücktrag;
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €;
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.

Gewerbesteuer

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze ab 2023 von 10% auf 20%.

Umsatzsteuer

Die E-Rechnung kommt!

Mit dem Wachstumschancengesetz startet ab 2025 die Einführung von E-Rechnungen in Deutschland. Diese Änderung soll zu einer effizienteren und moderneren Steuerverwaltung beitragen. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten, standardisierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten.

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und für Fahrausweise und gegenüber Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2025 der Empfang von E-Rechnungen für jedes Unternehmen verpflichtend sein wird. Auch Land- und Forstwirte müssen daher die Voraussetzungen zum Empfang (E-Mail-Adresse) und zur GoBD-konformen Ablage (revisionssicheres Portal) von E-Rechnungen erfüllen. GoBD steht für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

Für Umsätze bis zum 31.12.2026 kann unter der Voraussetzung, dass der Empfänger zugestimmt hat, statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden.

Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 € im Jahr 2026 kann ausnahmsweise auch im Jahr 2027 noch eine Rechnung auf Papier o.ä. ausgestellt werden.

Rechnungen im sog. EDI-Verfahren bleiben zulässig. EDI bedeutet Datenaustausch unter festgelegten und definierten Datentransfersystemen.   

Hinweis: Eine Rechnung im PDF-Format stellt keine elektronische Rechnung dar!

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat. Dies gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025.

Befreiung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.

Erhöhung der IST-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten (IST-Besteuerung) wird ab 2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.

Ermäßigte Besteuerung für Gas- und Wärmelieferungen

Die ermäßigte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen bleibt bis zum 31.03.2024 bestehen.

Abgabenordnung

Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 € erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 80.000 € (bisher 60.000 €). Dies gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Diese neuen Grenzen gelten im Übrigen auch im Handelsrecht.

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 750.000 € (bisher 500.000 €) im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschuss­einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Dies gilt ab 2027.

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurde nicht eingeführt.

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Die geplante Einführung einer Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden sollte, ist ebenfalls dem Rotstift zum Opfer gefallen.

Im Rahmen des sogenannten Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes ist die Absenkung der Agrardieselvergütung nun doch beschlossen worden. Damit treten die Änderungen beim Agrar­diesel und die vollständige Abschaffung der Agrardieselermäßigung ab 2026 unverändert in Kraft. Es ist nicht geklärt, wie die unterjährige Kürzung des Erstattungssatzes im Jahr 2024 in der Praxis umzusetzen ist. Bis zum 29.02.2024 gilt noch der bisherige Satz, ab dem 01.03. bis zum 31.12.2024 gilt dann die erste Stufe der Absenkung. Die Antragsfrist ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Kalenderjahres verlängert worden.

Steuerentlastung für 1.000 l

Bisher: 214,80 €

neu

Bis 29.02.2024

214,80 €

01.03.2024 bis 31.12.2024

128,88 €

01.01.2025 bis 31.12.2025

64,44 €

Sockelbetrag beachten (50 €)

Hinweis: Agrardieselanträge sind jetzt nur noch online stellbar!

zurück zur Übersicht