Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Aufwendungen für eine Jägerprüfung

Eine Landschaftsökologin legte die Jägerprüfung ab und machte die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 € in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Arbeitgeber bestätigte, dass es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen Spürhund einsetze. Privat besaß die Frau weder eine Waffe noch eine Jagdpacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, das Finanzgericht Münster wies die Klage (Az.: 5 K 2031/18 E) ab.

Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe. Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar.

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