Ehegatten-Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung
Die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb ist – nicht zuletzt in der Landwirtschaft – geübte Praxis. Die steuerliche Anerkennung indes hängt von einigen Faktoren ab, vor allem von der sog. Fremdüblichkeit des Vertrages und seiner Durchführung: Nicht fremdüblich beispielsweise ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 2 K 156/18 E) ein Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner auf 400 Euro-Basis ohne fest vereinbarte Stundenzahl und mit der Abrede, Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit auszugleichen. Dass Teile des Gehalts monatlich nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern zusätzlich in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden, entspricht ebenfalls nicht den Vertragsvereinbarungen mit fremden Dritten. Bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung fehlte zudem der betriebliche Anlass, da der Aufgabenbereich nicht zwingend eine Pkw-Nutzung erforderte.