Grunderwerbsteuer Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung
Ist der Kaufpreisanteil, der auf einen 50.000 Quadratmeter großen Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen?
Ja, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 7 K 641/18 GE): Der Kaufpreisanteil für den Hallenboden entfalle auf ein Gebäudebestandteil und sei daher zu Recht in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden. Der Hallenboden erfülle eine Doppelfunktion, sodass er vorrangig als Gebäudebestandteil zu bewerten sei. Der Boden diene der Umschließung des Gebäudes „Logistikhalle“. Zwar stelle der Boden nicht das Fundament für die umschließenden Wände der Halle dar. Das Gebäude werde aber durch den Hallenboden nach unten vor Witterungseinflüssen abgeschlossen. Die sich unter dem Boden befindende Tragschicht aus verdichtetem Schotter biete keinen hinreichenden Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit. Erst die doppellagige PE-Folie vermittele einen solchen Schutz. Diese Folie allein könne aber keinen ausreichenden Gebäudeabschluss bieten, weil eine Nutzung der Halle als Gebäude ohne die darauf befindliche Betonschicht ausgeschlossen sei. Erst die Folie und die Betonschicht zusammen würden einen hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten. Der Streitfall unterscheide sich von Fällen, in denen auf einem Fundament ein Spezialfußboden verlegt werde, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung diene. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.