Keine Privilegierung nach Baugesetzbuch Der Reiterhof als Freizeiteinrichtung
Mit mehreren Baugenehmigungen wurde die Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdebetriebs (Pferdezucht und Pensionspferdehaltung) genehmigt.
Nicht von den Genehmigungen erfasst waren die Spielgeräte, die der Bauherr aufgestellt hatte. Das Landratsamt ordnete daher die Beseitigung des Abenteuerspielplatzes, des Hüpfkissens, der Seilbahn sowie der Stellplätze vor dem Zufahrtsbereich zum Anwesen an.
Der Spielplatz war auch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 2 B 19.457) baurechtswidrig, weil er unstreitig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) lag, nicht privilegiert war und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigte.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass bestimmte landwirtschaftsfremde Betätigungen durch ihre betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit „gleichsam mitgezogen“ werden und damit an deren Privilegierung teilhaben. Die Teilhabe eines zweckmäßigerweise angegliederten, nichtlandwirtschaftlichen Betriebsteils an der Privilegierung des Gesamtbetriebs findet ihre Grenze aber an dem Gebot, den Außenbereich von fremden Belastungen freizuhalten. Es muss daher ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung in ihren vielfältigen Formen gegeben sein. Der Spielplatz diente nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Pensionspferdehaltung und der Pferdezucht.
Ein Pensionspferdebetrieb ist Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB, soweit das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Fall einer ernsthaften, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden.
Wichtig daher: Es obliegt dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist. Dies gilt auch und gerade für mitgezogene Betriebsteile.