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BVerfG: Verzinsung durch das Finanzamt mit 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz in Höhe von monatlich 0,5 % und damit jährlich 6 %, den die Finanzverwaltung seit vielen Jahren anwendet, nicht mehr marktgerecht und damit auch längst realitätsfern ist, steht im Grunde schon lange fest.

Eingeführt wurde der Zinssatz vor rund zwei Jahrzehnten durch Verabschiedung des Steuerreformgesetzes im Jahr 1990. Damals spiegelte der Zinssatz noch in etwa die Zinssituation am Geld- und Kapitalmarkt wieder. Im Laufe der Zeit entfernte er sich dann aber immer weiter von der Realität. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes aus verfassungsrechtlicher Sicht hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach in der Vergangenheit geäußert. Die weitere Anwendung durch die Finanzämter verhinderte das aber nicht.

Seit dem 8.7.2021 gibt es nun endlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu diesem Thema. Es stellte fest: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ist ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach den derzeitigen Festlegungen im § 238 AO mit dem Grundgesetz erstreckt sich damit nicht nur auf von den Finanzämtern zulasten der Steuerpflichtigen festgesetzte Nachzahlungszinsen, sondern ebenso auf Erstattungszinsen zugunsten der Steuerzahler (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Wie geht es jetzt weiter, welche Auswirkungen hat das Urteil? Dazu hat sich mittlerweile auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 17.9.2021 geäußert (IV A 3 – S 0338/19/10004:005).

Wichtig ist zunächst, dass sich Entscheidung des BVerfG nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer bezieht. Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit anderer Zinsfestsetzungen, wie zum Beispiel von Stundungs-, Hinterziehungs- oder Aussetzungszinsen sind vom Urteil nicht betroffen und müssen daher entrichtet werden.

In seinem Urteil hat das BVerfG auch Folgendes entschieden: Bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind die Finanzämter weiterhin berechtigt, das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anzuwenden (sogenannte Fortgeltungsanordnung). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Haushalts- und Finanzplanung weiterhin verlässlich bleibt. Für die Finanzämter bedeutet das: Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Zeiträume bis Ende 2018 dürfen jetzt endgültig festgesetzt werden.

Und was gilt ab dem Jahr 2019? In diesem Zusammenhang sei zunächst erwähnt, dass die Finanzverwaltung in der Vergangenheit als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung die Vollziehung von Zinsbescheiden auf Antrag eines Steuerpflichtigen für Zeiträume nach dem 31.12.2018 ausgesetzt hat.

Ab 2019 darf nun die bisherige gesetzliche (Verzinsungs-)Regelung nicht mehr angewandt werden. Das Verfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31.7.2022 eine neue, verfassungskonforme Vorschrift zu erlassen, die an die Stelle der bisherigen gesetzlichen Regelung tritt.

Für Veranlagungszeiträume ab 2019 werden bis auf Weiteres keine Zinsfestsetzungen auf Steuerforderungen und Steuererstattungen mehr vorgenommen. Die Festsetzung wird nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine gesetzliche Neufestsetzung des Zinssatzes beseitigt ist. Erstmalige Zinsfestsetzungen werden deshalb vorläufig „auf Null“ gesetzt.

Zinsen, die für Zinszeiträume nach dem 31.12.2018 gezahlt wurden, können unter Umständen vom Fiskus zurückgefordert werden. Ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) das möglich ist, hängt von der rechtlichen Ausgangssituation im Einzelfall ab und natürlich davon, wie hoch der Zinssatz im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung letztlich ausfällt.

 

Zinsbescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG für Zeiträume nach dem 31.12.2018 ergangen und noch nicht formell bestandskräftig sind, bleiben zunächst vorläufig. Mit Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung werden die offenen Bescheide bearbeitet und die neuen Zinsen festgesetzt.

Bei Änderung von Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangenen sind, kommt es darauf an, ob sich hieraus eine Nachzahlung ergibt oder ob die Finanzverwaltung bereits geleistete Zahlungen erstatten muss. Sind wegen der Herabsetzung einer Steuerschuld auch Zinsen zurückzuzahlen, erstattet das Finanzamt den überzahlten Zinsbetrag. Führt die Änderung eines Bescheids zu einer Nachforderung des Finanzamtes, die zu verzinsen ist, wird wie bei der Neufestsetzung von Zinsen für Zeiträume ab 2019 verfahren: Die Zinsforderung wird zunächst „auf Null“ und bei Bekanntwerden des neuen Zinssatzes neu festgesetzt.

In dem im September veröffentlichten BMF-Schreiben wird auch festgelegt, dass weitere bereits anhängige Verfahren, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe geht, ab dem 1.1.2019 ausgesetzt werden sollen.

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