Gesetzliche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Zum 1.1.2022 traten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Davon betroffen sind natürlich auch die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Wir informieren Sie über wichtige Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Pauschalbesteuerung
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Gesamtumsatzgrenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung eingeführt (§ 24 UStG). Nur wenn der Gesamtumsatz nicht über 600.000 € liegt, darf ein Land- und Forstwirt seine Umsätze weiter pauschal versteuern.
Der Gesamtumsatz bestimmt sich nach § 19 Abs. 3 UStG. Grundsätzlich werden sämtliche Umsätze, somit also auch alle regelbesteuerten Umsätze des Unternehmers berücksichtigt. Referenzjahr ist das jeweilige Vorjahr, für das Jahr 2022 also das Jahr 2021.
Ende des Jahres 2021 wurde darüber hinaus beschlossen, dass der pauschale Steuersatz ab 2022 auf 9,5 % sinkt. Der Steuersatz soll zukünftig jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Grundsteuer
Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wesentliche Teile des Bewertungsrechts zur Ermittlung der Grundsteuer neu geregelt. Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Der 1.1.2022 ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte. Beachten Sie auch den nachfolgenden Artikel „Umsetzung der Grundsteuerreform“. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an uns.