Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Abwärme einer Biogasanlage / eines BHKW

Nicht steuerbare unentgeltliche Leistung

Die Betreiberin eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) stritt mit dem Finanzamt über die Frage, wie Wärme, die unentgeltlich zur Trocknung von Holzhackschnitzeln abgegeben wird, umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Die Ausganssituation: Eine GmbH errichtete und betrieb eine Biogasanlage mit angeschlossenem BHKW. Durch das Vergären von Biomasse erzeugte die Anlage Gas, das anschließend im BHKW in elektrische Energie und Wärme umgewandelt wurde. Der Strom wurde an den örtlichen Energieversorger geliefert und zu einem festen Satz vergütet. Die GmbH erhielt für den Betrieb des BHKW zusätzlich einen Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus). Bedingung war ein Wärmenetz mit einer Mindestlänge, in das die Abwärme eingespeist werden konnte, um diese dann selbst oder durch Dritte nutzen zu können. Ein Teil der nicht für den Betrieb des BHKW benötigten Wärme wurde umsatzsteuerpflichtig an ein Krankenhaus geliefert.

Die GmbH erwarb eine aus drei Containern und einer Trocknereinheit bestehende Trocknungsanlage zur Trocknung von Holzhackschnitzeln. Die Anlage wurde ebenfalls mit der Abwärme aus dem BHKW betrieben. Die in der Trocknungsanlage getrockneten Holzhackschnitzel wurden zunächst gelagert und dann unentgeltlich einer anderen Firma zum Beheizen von Mietwohnhäusern überlassen. Die Abgabe von Wärme für Trocknungszwecke wurde von der GmbH nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Hinsichtlich der Wärmenutzung zur unentgeltlichen Trocknung der Holzhackschnitzel ging das Finanzamt, zumal die Trocknungsanlage ausschließlich zur Trocknung von Holzhackschnitzeln für einen Dritten und damit ausschließlich für unternehmensfremde Zwecke genutzt wurde, von einer steuerbaren unentgeltlichen Zuwendung aus, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Insofern pochte das Finanzamt auf eine höhere Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerbescheide der GmbH wurden dahingehend erlassen.

Damit wollte sich die GmbH nicht zufrieden geben und klagte gegen die Einstufung der unentgeltlichen Trocknungsleistungen als umsatzsteuerpflichtige Zuwendung vor dem Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte unter anderem fest: Nutzt ein Unternehmer Abwärme, um in seinen eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt darin keine unentgeltliche Zuwendung, sondern eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Sind unternehmerische Gründe ausschlaggebend für die unentgeltliche Gewährung sonstiger Leistungen, sind diese nicht steuerbar. Ein solcher Grund lag im konkreten Fall vor, da die GmbH als Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Hackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erhielt (Gerichtsbescheid vom 27.02.2023 – 2 K 352/20).

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