Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Verkauf auf Online-Plattformen

Vorsicht vor Steuerhinterziehung ab 2023

Ab 2024 sind Online-Plattformbetreiber verpflichtet, der Finanzverwaltung alle Transaktionen des abgelaufenen Kalenderjahres 2023 zu melden. Gemeldet werden müssen Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Verkäufers sowieso die pro Kalendervierteljahr erzielten Umsätze, wobei zu differenzieren ist zwischen dem Umsatzerlös, Gebühren oder Provisionen, die einbehalten werden. Gemeldet werden müssen alle Verkäufer oder Anbieter, die pro Jahr auf einer Plattform mindestens 30 Verkaufsabschlüsse machen oder mindestens 2.000 € einnehmen. Erfolgt daher nur eine einzige Veräußerung zu einem Preis von 2.500 €, entsteht bereits eine Meldepflicht. Genauso entsteht eine Meldepflicht, wenn ca. vierzig Mal der Verkauf von getragener Kleidung erfolgt ist.

Ob die Veräußerung steuerpflichtig oder steuerfrei ist, hängt vom Status des Veräußerers ab. Wird z.B. der betriebliche Schlepper über eine solche Plattform veräußert, ist der Verkauf selbstverständlich steuerpflichtig, auch die umsatzsteuerlichen Pflichten müssen dabei beachtet werden. Werden über eine solche Plattform Wohnungen vermietet, sind die Mieteinnahmen daraus ebenfalls steuerpflichtig. Wer dagegen nur seine private Kleidung oder seinen Hausrat veräußert, ist dann nicht steuerpflichtig, wenn er schon länger als ein Jahr im Eigentum dieser Gegenstände ist, was die Regel sein dürfte. Nur dann, wenn Kleidungsgegenstände oder Hausinventar gezielt angeschafft und innerhalb dieser Frist wieder veräußert wird, liegt ein gewerblicher Handel vor.

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