Aktuelle Beschlüsse zum Steuerrecht 2024
Jahressteuergesetz 2024 – Regierungsentwurf beschlossen
Am 05.06.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) beschlossen. In dem JStG 2024 hält die Regierungskoalition an der weiteren Absenkung des Pauschalierungssatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe fest. So soll noch im Laufe des Kalenderjahres 2024, direkt nach der Verkündung des Gesetzes, der Pauschalierungssatz von 9 % auf 8,4 % abgesenkt werden. Mit einer Verkündung des Gesetzes ist nicht vor November bzw. Dezember 2024 zu rechnen. Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich den Bundestag unterrichtet, wie sie diese Zahlen ermittelt hat (BT-Drs. 20/11920), ohne dass die berechtigte Kritik der Verbände berücksichtigt wurde. Bereits ab dem 01.01.2025 soll dann eine weitere Absenkung auf 7,8 % folgen. Allerdings konnte ein Ansinnen der Regierung vom Berufsstand verhindert werden, wonach die Höhe des Pauschalierungssatzes nicht mehr durch ein Gesetz, sondern allein durch eine Verordnung des Bundesfinanzministeriums beschlossen werden kann. Diese Regelung ist vom Tisch.
Daneben finden sich in dem JStG 2024 viele weitere, vor allem technische Änderungen. Dazu gehören z. B. im Bereich der Ertragsteuer Klarstellungen bei der Behandlung von kleinen PV-Anlagen bis 30 kW, die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei personenidentischen Schwestergesellschaften und die elektronische Beantragung von Kindergeld. Im Bereich der Umsatzsteuer sollen der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einer Istversteuerung neu geregelt und eine Anpassung der Kleinunternehmerregelung an die europäischen Vorgaben sowie eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von derzeit 22.000 € auf 25.000 € vorgenommen werden.
Ampel bringt Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte auf den Weg
Die aufgrund der Bauerproteste angekündigte Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c Einkommensteuergesetz) wurde als Entlastungsmaßnahme für die Landwirtschaft im Rahmen mehrerer Gesetzesbeschlüsse noch vor Beginn der Sommerpause auf den Weg gebracht. Der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP (BT-Drs. 20/11947) wurde am 03.07.2024 vom Bundestag beschlossen. Allerdings hatten die Ampel-Fraktionen aufgrund der Sachverständigenanhörung noch einen Änderungsantrag eingebracht, der eine doppelte steuerliche Inanspruchnahme der Tarifermäßigung mit Verlustrückträgen vermeiden soll.
Die steuerliche Maßnahme soll witterungsbedingte Gewinnschwankungen für kleinere und mittlere Betriebe ausgleichen. Sie gilt für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 und kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Auswirkung auf die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden. Die Wirkungen der Verlängerung der Tarifglättung schätzt die Bundesregierung auf 150 Mio. € für einen Dreijahreszeitraum, mithin 50 Mio. € pro Jahr. Diesen Zahlen liegen die Daten der Einkommensteuerstatistik 2019 zu Grunde, wonach die durchschnittliche Entlastung pro Steuerpflichtigem mit Tarifermäßigung nach § 32c EStG bei 1.235 € lag. Die Vorschrift bedarf zu deren Wirksamkeit jedoch noch der Genehmigung der EU-Kommission.
Bundesregierung widmet sich der Fortentwicklung des Steuerrechts
Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt. Dazu gehören insbesondere eine gerechtere Lohnsteuerbelastung durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 01.01.2030, Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht, erste Maßnahmen zur Umsetzung einer Wachstumsinitiative durch Einstieg in eine Gruppen- bzw. Poolabschreibung, Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie eine Verbesserungen bei der Forschungszulage. Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.
Bürokratieentlastungsgesetz soll Vereinfachungen bringen
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde von der Bundesregierung im März 2024 beschlossen und durchläuft derzeit das parlamentarische Verfahren. Ein Abschluss wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt und zielt darauf ab, die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten.
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die geplante Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre. Dies soll zur weiteren Reduzierung des bürokratischen Aufwands beitragen. Das Gesetz folgt auf das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz, das bereits im November 2019 in Kraft getreten war und unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze erhöht sowie die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer zeitlich befristet abgeschafft hatte.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen auch Schriftformerfordernisse reduziert werden: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: So reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Ebenso soll die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 19.06.2024 eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs beschlossen. Die Formulierungshilfe sieht auf Vorschlag des HLBS vor, dass alle Änderungen innerhalb eines Kalenderjahres bei der Grundsteuer zusammengefasst und bis zum 31.03. des Folgejahres gesammelt angezeigt werden können. Dadurch soll zugleich sichergestellt werden, dass die Rechtszersplitterung bei den Grundsteuer-Änderungsanzeigen im Bundesgebiet beseitigt wird.
Anspruch auf Elterngeld
Wer eine Familie gründet, tritt im Erwerbsleben häufig zumindest eine Zeit lang kürzer. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:
Neue Einkommensgrenze
Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 € pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 €. Zum 01.04.2024 sind die Grenzen sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 € pro Jahr abgesenkt worden. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal auf dann 175.000 € sinken.
Gleichzeitiger Bezug
Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 € und maximal 1.800 € pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 €. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.