Landwirtschaftliche Buchstelle Steuerberatung für Landwirte

Steuertipps für Vermieter

Verbilligte Vermietung

Wird an Angehörige oder Fremde eine Wohnung oder ein Haus verbilligt vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 50% der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die tatsächliche Miete zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen. Liegt die Miete unter 50%, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob die tatsächliche Miete aufgrund der allgemeinen Mietentwicklung entsprechend der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

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