Steuertipps für Unternehmer
Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 €, kann Ihren steuerlichen Gewinn in 2024 beziehungsweise 2024/2025 verringern. Voraussetzung ist die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr.
Für Investitionsabzugsbeträge aus dem Wirtschaftsjahr 2021 endet die Investitionsfrist mit Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Nach Ablauf der Investitionsfrist droht eine Zwangsauflösung nebst einer Verzinsung der abgezogenen Beträge.
Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Der Prozentsatz wurde rückwirkend mit dem Wachstumschancengesetz von 20 % auf 40 % zum Beginn des Jahres 2024 erhöht. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die Gewinngrenze nicht überschritten wird. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, Hardware und Software
Der Kauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung nach dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. Derzeit ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher und selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 € netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre aufzulösen. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu wählen, müssen Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben.
Eine Besonderheit besteht für Hard- und Software, für die ab 2021 die steuerliche Abschreibungsdauer pauschal auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zum Erzielen von Einkünften verwendet werden, gilt dies entsprechend.
Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Ausgleich der Inflation bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag oder Zahlungen in Teilbeträgen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € zukommen lassen. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist unter anderem, dass diese Vergütungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung ist damit für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.
Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2024 maximal 7.248 € steuerfrei gewährt werden können.
Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2024 ein Betrag von 3.624 € auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 7.248 € übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.